EnEV 2014 im Bestand: Heizkessel außer Betrieb nehmen

 

Die Nachrüstpflicht für Heizkessel wird sich nach EnEV 2014 § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) auch dank der Bundesrats-Maßgaben durch die neue EnEV 2014 erweitern:

 

    Heizkessel, die bis Ende des Jahres 1984 eingebaut oder aufgestellt wurden dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden.

 

    Heizkessel, die 1985 oder später eingebaut oder aufgestellt wurden darf man sie nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben.

 

    Die bereits bestehende Austauschpflicht für Heizungen, die vor dem 1. Oktober 1978 aufgestellt wurden besteht weiterhin.

 

Nach wir vor genießen folgende Heizungs-Anlagen einen Bestandsschutz und Eigentümer können sie weiter betreiben:

 

    Niedertemperatur-Heizkessel,

 

    Brennwert-Heizkessel,

 

    Heizungsanlagen mit einer Nennleistung unter vier Kilowatt (kW) oder über 400 kW,

 

    Heizkessel für marktunübliche flüssige oder gasförmige Brennstoffe,

 

    Anlagen, mit denen nur das warme Wasser bereitet wird,

 

    Küchenherde,

 

    Geräte, die hauptsächlich ausgelegt sind um den Raum in dem sie aufgestellt sind zu beheizen die jedoch auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstigen Gebrauch liefern.

 

Autorin: Melita Tuschinski

Redaktion EnEV-online.de