EnEV 2014 im Bestand: Heizkessel außer Betrieb nehmen
Die Nachrüstpflicht für Heizkessel wird sich nach EnEV 2014
§ 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) auch dank der Bundesrats-Maßgaben
durch die neue EnEV 2014 erweitern:
Heizkessel, die
bis Ende des Jahres 1984 eingebaut oder aufgestellt wurden dürfen ab 2015 nicht
mehr betrieben werden.
Heizkessel, die
1985 oder später eingebaut oder aufgestellt wurden darf man sie nach Ablauf von
30 Jahren nicht mehr betreiben.
Die bereits
bestehende Austauschpflicht für Heizungen, die vor dem 1. Oktober 1978
aufgestellt wurden besteht weiterhin.
Nach wir vor genießen folgende Heizungs-Anlagen einen
Bestandsschutz und Eigentümer können sie weiter betreiben:
Niedertemperatur-Heizkessel,
Brennwert-Heizkessel,
Heizungsanlagen
mit einer Nennleistung unter vier Kilowatt (kW) oder über 400 kW,
Heizkessel für
marktunübliche flüssige oder gasförmige Brennstoffe,
Anlagen, mit denen
nur das warme Wasser bereitet wird,
Küchenherde,
Geräte, die
hauptsächlich ausgelegt sind um den Raum in dem sie aufgestellt sind zu
beheizen die jedoch auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstigen
Gebrauch liefern.
Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de